VVGE 1999/00 Nr. 9, S. 31: Art. 18 Abs. 1 und 2 Stipendienverordnung Grundsätzlich ist bei der Stipendienkommission gegen Verfügungen der Amtsstelle Einsprache zu erheben. Entscheidet das Amt an Stelle des Departementes, richtet sich die B
Sachverhalt
Die Fachstelle für Stipendien lehnte am 15. Juli 1999 ein Stipendiengesuch von A für das Schuljahr 1998/99 ab. A stellte am 27. August 1999 ein Wiedererwägungsgesuch, welches das Amt für Mittelschulen, Sport und Kultur am 22. September 1999 gut hiess, da in besonderen Fällen das zuständige Departement von den Grundsätzen abweichen könne. Dagegen erhob der Einwohnergemeinderat X am 5. Oktober 1999 Beschwerde an den Regierungsrat, da die Voraussetzungen für ein Stipendium nicht gegeben seien. Aus den Erwägungen:
2. Nach Art. 18 Abs. 2 der Stipendienverordnung vom 23. April 1992 (LB XXII, 53, und XXIV, 449) kann gegen Verfügungen und Entscheide der Stipendienkommission oder des zuständigen Departementes Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden. Das Amt für Mittelschulen, Sport und Kultur stützte seinen Wiedererwägungsentscheid auf Art. 9 der Ausführungsbestimmungen über Ausbildungsbeiträge vom 30. Juni 1992 ab (LB XXII, 94, und XXIV, 408). Danach kann das Bildungs- und Kulturdepartement Gesuche ausserhalb des Punktesystems behandeln, wenn auf Grund der aufgeführten Kriterien eine den Verhältnissen entsprechende Bemessung des Stipendiums nicht möglich ist. Nach dem Verzeichnis der Handlungs- und Zeichnungsbefugnis in übertragenen Bereichen vom 21. Mai 1999 des Bildungs- und Kulturdepartementes ist die Behandlung von Stipendiengesuchen ausserhalb des Punktesystems (Art. 9 der Stipendienverordnung) dem Amt für Mittelschulen, Sport und Kultur übertragen. Da es sich um eine übertragene Aufgabe des Departementes handelt, ist der Regierungsrat für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Der Einwohnergemeinderat X ist durch den Entscheid unmittelbar betroffen, weil er nach Art. 13 Abs. 2 der Stipendienverordnung einen Drittel der Restkosten zu tragen hat. Es steht ihm gemäss Art. 18 Abs. 1 der Stipendienverordnung das Einspracherecht zu. Er ist somit auch zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Der Regierungsrat hat darauf einzutreten.
3. Die Fachstelle für Stipendien und das Amt für Mittelschulen, Sport und Kultur haben durch ihre Entscheide ihre Zuständigkeit bejaht. Nach Art. 1 Abs. 2 der Verwaltungsverfahrensverordnung vom 29. Januar 1998 (LB XXV, 22) ist die Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu prüfen. Der Regierungsrat hat daher vorerst zu prüfen, ob die Zuständigkeit des Kantons nach der Stipendienverordnung gegeben ist. Das Gesuch wurde am 16. April 1999 gestellt. Es betrifft das Studienjahr 1998/99. Das Schuljahr beginnt gemäss Art. 9 der Schulverordnung vom 30. Juni 1978 (LB XVI, 153, XIX, 295, XXII, 147, XXIII, 295, und XXIV, 445) nach den Sommerferien. Das gilt auch für Universitäten, wobei deren Studienjahr jeweils im Herbst beginnt. Nach Art. 7 Abs. 1 der Stipendienverordnung befindet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz eines Bewerbers am zivilrechtlichen Wohnsitz seiner Eltern. Die Eltern von A. haben ihren Wohnsitz am 15. Juni 1998 nach Y verlegt. Im Stipendiengesuch wird ausdrücklich auf diesen Wohnsitz der Eltern verwiesen. Somit besteht kein stipendienrechtlicher Wohnsitz in der Gemeinde X. Nach Art. 7 Abs. 5 bleibt der einmal erworbene stipendienrechtliche Wohnsitz bestehen, bis ein neuer begründet wird. Auf Grund des Wohnortwechsels der Eltern wurde nach der Stipendienverordnung ein neuer stipendienrechtlicher Wohnsitz begründet. Dieser liegt nun aber nicht mehr im Kanton Obwalden. Daran ändert auch die Gewährung eines Stipendiums für das Studienjahr 1997/98 nichts. Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 der Stipendienverordnung entspricht gemäss Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 18. Februar 1992 zur Stipendienverordnung den Anforderungen eines Modellgesetzes. Die Übernahme dieser Wohnsitzregelung durch die Kantone soll garantieren, dass ein Bewerber mindestens in einem Kanton gesuchsberechtigt sei. Gesuchsberechtigt seien somit Bewerber, deren Eltern im Kanton Obwalden zivilrechtlichen Wohnsitz hätten. Dabei werde auf den Wohnsitz der Eltern abgestellt, damit die Studienortskantone nicht über Gebühr belastet werden. Das Gesetz über die Ausbildungsbeiträge des Kantons Y hält denn auch in Art. 8 Abs. 1 fest, dass der stipendienrechtliche Wohnsitz der Bewerberinnen und Bewerber sich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Gewalt befindet. Nach Abs. 2 begründen mündige Bewerberinnen und Bewerber einen eigenen stipendienrechtlichen Wohnsitz, wenn sie nach Abschluss einer ersten Ausbildung während zweier Jahre ununterbrochen im Kanton Y gewohnt und auf Grund eigener Erwerbstätigkeit während dieser Zeit finanziell unabhängig waren. Der stipendienrechtliche Wohnsitz folgt demnach dem zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern. Damit soll erreicht werden, dass die Stipendien von jenem Kanton ausgerichtet werden, in dem die Hauptträger der Ausbildung, nämlich die Eltern, wohnen und Steuern entrichten. Das gilt für Erst- und Zweitausbildungen. Eine Änderung tritt erst dann ein, wenn jemand nach Abschluss einer Erstausbildung auch wirtschaftlich eigenständig wurde (Art. 7 Abs. 3 Stipendienverordnung). Eine Einschränkung ausschliesslich auf das Innehalten der elterlichen Gewalt würde unsinnig, da ein Grossteil der stipendienberechtigten Ausbildungen (Hochschulen, Universitäten) erst nach der Mündigkeit erfolgt.
4. Zu prüfen ist, ob nach Art. 7 Abs. 3 der Stipendienverordnung ein eigenständiger stipendienrechtlicher Wohnsitz für den mündigen Bewerber begründet wurde. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn nach Abschluss einer Erstausbildung und vor Beginn der neuen Ausbildung der Bewerber während wenigstens zwei Jahren im Kanton wohnhaft und auf Grund eigener Berufstätigkeit finanziell unabhängig war. Die Erstausbildung wurde 1997 abgeschlossen. Das Studium an der Universität hat im Herbst 1997 begonnen. Somit hat A. auch keinen stipendienrechtlichen Wohnsitz in Z begründet.
5. Auf Grund der Erwägungen 3 und 4 ist eine Grundvoraussetzung zur Gewährung eines Stipendiums des Kantons Obwalden nicht erfüllt. Der angefochtene Entscheid ist aus diesem Grund aufzuheben. Es erübrigt sich damit, auf die materiellen Beschwerdegründe, welche der Einwohnergemeinderat X geltend gemacht hat, einzugehen.
6. Nach dem Gesagten ist der Kanton Obwalden für die Behandlung des Stipendiengesuchs von A. für das Studienjahr 1998/99 nicht zuständig. Zuständig wäre der Kanton Y. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanzen die Zuständigkeit des Kantons Obwalden zu Unrecht bejaht und das Gesuch behandelt haben, darf dem Gesuchsteller kein Rechtsnachteil erwachsen. Das Bildungs- und Kulturdepartement hat deshalb zu klären, ob das Gesuch für das Studienjahr 1998/99 noch rückwirkend bei den zuständigen Behörden des Kantons Y eingereicht werden kann. Sofern dies der Fall ist, erleidet der Gesuchsteller keinen Rechtsnachteil; sein Gesuch wird von der zuständigen Behörde behandelt. Treten die Behörden des Kantons Y auf das Gesuch wegen verspäteter Einreichung nicht ein, hat dies der Kanton Obwalden zu vertreten. In diesem Fall muss das vom Amt für Mittelschulen, Sport und Kultur bewilligte Stipendium für das Studienjahr 1998/99 aus haftungsrechtlichen Gründen (Art. 54 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968, LB XIII, 1, XXIV, 315; Haftungsgesetz vom 24. September 1989, LB XX, 353, XXIV, 320) zu Lasten des Kantons, nicht aber der Einwohnergemeinde X, ausgerichtet werden. de| fr | it Schlagworte kanton wohnsitz zuständigkeit eltern regierungsrat obwalden grund stipendium mittelschule sport entscheid departement behörde gesuchsteller schuljahr Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1999/00 Nr. 9
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Nach Art. 18 Abs. 2 der Stipendienverordnung vom 23. April 1992 (LB XXII, 53, und XXIV, 449) kann gegen Verfügungen und Entscheide der Stipendienkommission oder des zuständigen Departementes Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden. Das Amt für Mittelschulen, Sport und Kultur stützte seinen Wiedererwägungsentscheid auf Art. 9 der Ausführungsbestimmungen über Ausbildungsbeiträge vom 30. Juni 1992 ab (LB XXII, 94, und XXIV, 408). Danach kann das Bildungs- und Kulturdepartement Gesuche ausserhalb des Punktesystems behandeln, wenn auf Grund der aufgeführten Kriterien eine den Verhältnissen entsprechende Bemessung des Stipendiums nicht möglich ist. Nach dem Verzeichnis der Handlungs- und Zeichnungsbefugnis in übertragenen Bereichen vom 21. Mai 1999 des Bildungs- und Kulturdepartementes ist die Behandlung von Stipendiengesuchen ausserhalb des Punktesystems (Art. 9 der Stipendienverordnung) dem Amt für Mittelschulen, Sport und Kultur übertragen. Da es sich um eine übertragene Aufgabe des Departementes handelt, ist der Regierungsrat für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Der Einwohnergemeinderat X ist durch den Entscheid unmittelbar betroffen, weil er nach Art. 13 Abs. 2 der Stipendienverordnung einen Drittel der Restkosten zu tragen hat. Es steht ihm gemäss Art. 18 Abs. 1 der Stipendienverordnung das Einspracherecht zu. Er ist somit auch zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Der Regierungsrat hat darauf einzutreten.
E. 3 Die Fachstelle für Stipendien und das Amt für Mittelschulen, Sport und Kultur haben durch ihre Entscheide ihre Zuständigkeit bejaht. Nach Art. 1 Abs. 2 der Verwaltungsverfahrensverordnung vom 29. Januar 1998 (LB XXV, 22) ist die Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu prüfen. Der Regierungsrat hat daher vorerst zu prüfen, ob die Zuständigkeit des Kantons nach der Stipendienverordnung gegeben ist. Das Gesuch wurde am 16. April 1999 gestellt. Es betrifft das Studienjahr 1998/99. Das Schuljahr beginnt gemäss Art. 9 der Schulverordnung vom 30. Juni 1978 (LB XVI, 153, XIX, 295, XXII, 147, XXIII, 295, und XXIV, 445) nach den Sommerferien. Das gilt auch für Universitäten, wobei deren Studienjahr jeweils im Herbst beginnt. Nach Art. 7 Abs. 1 der Stipendienverordnung befindet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz eines Bewerbers am zivilrechtlichen Wohnsitz seiner Eltern. Die Eltern von A. haben ihren Wohnsitz am 15. Juni 1998 nach Y verlegt. Im Stipendiengesuch wird ausdrücklich auf diesen Wohnsitz der Eltern verwiesen. Somit besteht kein stipendienrechtlicher Wohnsitz in der Gemeinde X. Nach Art. 7 Abs. 5 bleibt der einmal erworbene stipendienrechtliche Wohnsitz bestehen, bis ein neuer begründet wird. Auf Grund des Wohnortwechsels der Eltern wurde nach der Stipendienverordnung ein neuer stipendienrechtlicher Wohnsitz begründet. Dieser liegt nun aber nicht mehr im Kanton Obwalden. Daran ändert auch die Gewährung eines Stipendiums für das Studienjahr 1997/98 nichts. Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 der Stipendienverordnung entspricht gemäss Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 18. Februar 1992 zur Stipendienverordnung den Anforderungen eines Modellgesetzes. Die Übernahme dieser Wohnsitzregelung durch die Kantone soll garantieren, dass ein Bewerber mindestens in einem Kanton gesuchsberechtigt sei. Gesuchsberechtigt seien somit Bewerber, deren Eltern im Kanton Obwalden zivilrechtlichen Wohnsitz hätten. Dabei werde auf den Wohnsitz der Eltern abgestellt, damit die Studienortskantone nicht über Gebühr belastet werden. Das Gesetz über die Ausbildungsbeiträge des Kantons Y hält denn auch in Art. 8 Abs. 1 fest, dass der stipendienrechtliche Wohnsitz der Bewerberinnen und Bewerber sich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Gewalt befindet. Nach Abs. 2 begründen mündige Bewerberinnen und Bewerber einen eigenen stipendienrechtlichen Wohnsitz, wenn sie nach Abschluss einer ersten Ausbildung während zweier Jahre ununterbrochen im Kanton Y gewohnt und auf Grund eigener Erwerbstätigkeit während dieser Zeit finanziell unabhängig waren. Der stipendienrechtliche Wohnsitz folgt demnach dem zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern. Damit soll erreicht werden, dass die Stipendien von jenem Kanton ausgerichtet werden, in dem die Hauptträger der Ausbildung, nämlich die Eltern, wohnen und Steuern entrichten. Das gilt für Erst- und Zweitausbildungen. Eine Änderung tritt erst dann ein, wenn jemand nach Abschluss einer Erstausbildung auch wirtschaftlich eigenständig wurde (Art. 7 Abs. 3 Stipendienverordnung). Eine Einschränkung ausschliesslich auf das Innehalten der elterlichen Gewalt würde unsinnig, da ein Grossteil der stipendienberechtigten Ausbildungen (Hochschulen, Universitäten) erst nach der Mündigkeit erfolgt.
E. 4 Zu prüfen ist, ob nach Art. 7 Abs. 3 der Stipendienverordnung ein eigenständiger stipendienrechtlicher Wohnsitz für den mündigen Bewerber begründet wurde. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn nach Abschluss einer Erstausbildung und vor Beginn der neuen Ausbildung der Bewerber während wenigstens zwei Jahren im Kanton wohnhaft und auf Grund eigener Berufstätigkeit finanziell unabhängig war. Die Erstausbildung wurde 1997 abgeschlossen. Das Studium an der Universität hat im Herbst 1997 begonnen. Somit hat A. auch keinen stipendienrechtlichen Wohnsitz in Z begründet.
E. 5 Auf Grund der Erwägungen 3 und 4 ist eine Grundvoraussetzung zur Gewährung eines Stipendiums des Kantons Obwalden nicht erfüllt. Der angefochtene Entscheid ist aus diesem Grund aufzuheben. Es erübrigt sich damit, auf die materiellen Beschwerdegründe, welche der Einwohnergemeinderat X geltend gemacht hat, einzugehen.
E. 6 Nach dem Gesagten ist der Kanton Obwalden für die Behandlung des Stipendiengesuchs von A. für das Studienjahr 1998/99 nicht zuständig. Zuständig wäre der Kanton Y. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanzen die Zuständigkeit des Kantons Obwalden zu Unrecht bejaht und das Gesuch behandelt haben, darf dem Gesuchsteller kein Rechtsnachteil erwachsen. Das Bildungs- und Kulturdepartement hat deshalb zu klären, ob das Gesuch für das Studienjahr 1998/99 noch rückwirkend bei den zuständigen Behörden des Kantons Y eingereicht werden kann. Sofern dies der Fall ist, erleidet der Gesuchsteller keinen Rechtsnachteil; sein Gesuch wird von der zuständigen Behörde behandelt. Treten die Behörden des Kantons Y auf das Gesuch wegen verspäteter Einreichung nicht ein, hat dies der Kanton Obwalden zu vertreten. In diesem Fall muss das vom Amt für Mittelschulen, Sport und Kultur bewilligte Stipendium für das Studienjahr 1998/99 aus haftungsrechtlichen Gründen (Art. 54 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968, LB XIII, 1, XXIV, 315; Haftungsgesetz vom 24. September 1989, LB XX, 353, XXIV, 320) zu Lasten des Kantons, nicht aber der Einwohnergemeinde X, ausgerichtet werden. de| fr | it Schlagworte kanton wohnsitz zuständigkeit eltern regierungsrat obwalden grund stipendium mittelschule sport entscheid departement behörde gesuchsteller schuljahr Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1999/00 Nr. 9
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1999/00 Nr. 9, S. 31: Art. 18 Abs. 1 und 2 Stipendienverordnung Grundsätzlich ist bei der Stipendienkommission gegen Verfügungen der Amtsstelle Einsprache zu erheben. Entscheidet das Amt an Stelle des Departementes, richtet sich die Beschwerde an den Regierungsrat. Ein Einwohnergemeinderat ist zur Beschwerde an den Regierungsrat legitimiert (Erw. 2). Art. 7 Abs. 1 und 3 Stipendienverordnung Der stipendienrechtliche Wohnsitz eines Bewerbers befindet sich am zivilrechtlichen Wohnsitz seiner Eltern. Eine Änderung tritt erst ein, wenn jemand nach Abschluss einer Erstausbildung auch wirtschaftlich eigenständig wurde (Erw. 3 und 4). Art. 7 Stipendienverordnung; Art. 54 KV Einem Gesuchsteller darf kein Rechtsnachteil aus dem Umstand erwachsen, dass er sein Gesuch an die falsche Amtsstelle richtet, diese das Gesuch zu Unrecht behandelt, die Rechtsmittelinstanz die Zuständigkeit des Kantons verneint und die zuständige Instanz anschliessend wegen verspäteter Gesuchseinreichung das Gesuch abweist (Erw. 6). Entscheid des Regierungsrates vom 15. Februar 2000 (Nr. 525). Sachverhalt: Die Fachstelle für Stipendien lehnte am 15. Juli 1999 ein Stipendiengesuch von A für das Schuljahr 1998/99 ab. A stellte am 27. August 1999 ein Wiedererwägungsgesuch, welches das Amt für Mittelschulen, Sport und Kultur am 22. September 1999 gut hiess, da in besonderen Fällen das zuständige Departement von den Grundsätzen abweichen könne. Dagegen erhob der Einwohnergemeinderat X am 5. Oktober 1999 Beschwerde an den Regierungsrat, da die Voraussetzungen für ein Stipendium nicht gegeben seien. Aus den Erwägungen:
2. Nach Art. 18 Abs. 2 der Stipendienverordnung vom 23. April 1992 (LB XXII, 53, und XXIV, 449) kann gegen Verfügungen und Entscheide der Stipendienkommission oder des zuständigen Departementes Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden. Das Amt für Mittelschulen, Sport und Kultur stützte seinen Wiedererwägungsentscheid auf Art. 9 der Ausführungsbestimmungen über Ausbildungsbeiträge vom 30. Juni 1992 ab (LB XXII, 94, und XXIV, 408). Danach kann das Bildungs- und Kulturdepartement Gesuche ausserhalb des Punktesystems behandeln, wenn auf Grund der aufgeführten Kriterien eine den Verhältnissen entsprechende Bemessung des Stipendiums nicht möglich ist. Nach dem Verzeichnis der Handlungs- und Zeichnungsbefugnis in übertragenen Bereichen vom 21. Mai 1999 des Bildungs- und Kulturdepartementes ist die Behandlung von Stipendiengesuchen ausserhalb des Punktesystems (Art. 9 der Stipendienverordnung) dem Amt für Mittelschulen, Sport und Kultur übertragen. Da es sich um eine übertragene Aufgabe des Departementes handelt, ist der Regierungsrat für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Der Einwohnergemeinderat X ist durch den Entscheid unmittelbar betroffen, weil er nach Art. 13 Abs. 2 der Stipendienverordnung einen Drittel der Restkosten zu tragen hat. Es steht ihm gemäss Art. 18 Abs. 1 der Stipendienverordnung das Einspracherecht zu. Er ist somit auch zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Der Regierungsrat hat darauf einzutreten.
3. Die Fachstelle für Stipendien und das Amt für Mittelschulen, Sport und Kultur haben durch ihre Entscheide ihre Zuständigkeit bejaht. Nach Art. 1 Abs. 2 der Verwaltungsverfahrensverordnung vom 29. Januar 1998 (LB XXV, 22) ist die Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen zu prüfen. Der Regierungsrat hat daher vorerst zu prüfen, ob die Zuständigkeit des Kantons nach der Stipendienverordnung gegeben ist. Das Gesuch wurde am 16. April 1999 gestellt. Es betrifft das Studienjahr 1998/99. Das Schuljahr beginnt gemäss Art. 9 der Schulverordnung vom 30. Juni 1978 (LB XVI, 153, XIX, 295, XXII, 147, XXIII, 295, und XXIV, 445) nach den Sommerferien. Das gilt auch für Universitäten, wobei deren Studienjahr jeweils im Herbst beginnt. Nach Art. 7 Abs. 1 der Stipendienverordnung befindet sich der stipendienrechtliche Wohnsitz eines Bewerbers am zivilrechtlichen Wohnsitz seiner Eltern. Die Eltern von A. haben ihren Wohnsitz am 15. Juni 1998 nach Y verlegt. Im Stipendiengesuch wird ausdrücklich auf diesen Wohnsitz der Eltern verwiesen. Somit besteht kein stipendienrechtlicher Wohnsitz in der Gemeinde X. Nach Art. 7 Abs. 5 bleibt der einmal erworbene stipendienrechtliche Wohnsitz bestehen, bis ein neuer begründet wird. Auf Grund des Wohnortwechsels der Eltern wurde nach der Stipendienverordnung ein neuer stipendienrechtlicher Wohnsitz begründet. Dieser liegt nun aber nicht mehr im Kanton Obwalden. Daran ändert auch die Gewährung eines Stipendiums für das Studienjahr 1997/98 nichts. Die Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 der Stipendienverordnung entspricht gemäss Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 18. Februar 1992 zur Stipendienverordnung den Anforderungen eines Modellgesetzes. Die Übernahme dieser Wohnsitzregelung durch die Kantone soll garantieren, dass ein Bewerber mindestens in einem Kanton gesuchsberechtigt sei. Gesuchsberechtigt seien somit Bewerber, deren Eltern im Kanton Obwalden zivilrechtlichen Wohnsitz hätten. Dabei werde auf den Wohnsitz der Eltern abgestellt, damit die Studienortskantone nicht über Gebühr belastet werden. Das Gesetz über die Ausbildungsbeiträge des Kantons Y hält denn auch in Art. 8 Abs. 1 fest, dass der stipendienrechtliche Wohnsitz der Bewerberinnen und Bewerber sich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Gewalt befindet. Nach Abs. 2 begründen mündige Bewerberinnen und Bewerber einen eigenen stipendienrechtlichen Wohnsitz, wenn sie nach Abschluss einer ersten Ausbildung während zweier Jahre ununterbrochen im Kanton Y gewohnt und auf Grund eigener Erwerbstätigkeit während dieser Zeit finanziell unabhängig waren. Der stipendienrechtliche Wohnsitz folgt demnach dem zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern. Damit soll erreicht werden, dass die Stipendien von jenem Kanton ausgerichtet werden, in dem die Hauptträger der Ausbildung, nämlich die Eltern, wohnen und Steuern entrichten. Das gilt für Erst- und Zweitausbildungen. Eine Änderung tritt erst dann ein, wenn jemand nach Abschluss einer Erstausbildung auch wirtschaftlich eigenständig wurde (Art. 7 Abs. 3 Stipendienverordnung). Eine Einschränkung ausschliesslich auf das Innehalten der elterlichen Gewalt würde unsinnig, da ein Grossteil der stipendienberechtigten Ausbildungen (Hochschulen, Universitäten) erst nach der Mündigkeit erfolgt.
4. Zu prüfen ist, ob nach Art. 7 Abs. 3 der Stipendienverordnung ein eigenständiger stipendienrechtlicher Wohnsitz für den mündigen Bewerber begründet wurde. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn nach Abschluss einer Erstausbildung und vor Beginn der neuen Ausbildung der Bewerber während wenigstens zwei Jahren im Kanton wohnhaft und auf Grund eigener Berufstätigkeit finanziell unabhängig war. Die Erstausbildung wurde 1997 abgeschlossen. Das Studium an der Universität hat im Herbst 1997 begonnen. Somit hat A. auch keinen stipendienrechtlichen Wohnsitz in Z begründet.
5. Auf Grund der Erwägungen 3 und 4 ist eine Grundvoraussetzung zur Gewährung eines Stipendiums des Kantons Obwalden nicht erfüllt. Der angefochtene Entscheid ist aus diesem Grund aufzuheben. Es erübrigt sich damit, auf die materiellen Beschwerdegründe, welche der Einwohnergemeinderat X geltend gemacht hat, einzugehen.
6. Nach dem Gesagten ist der Kanton Obwalden für die Behandlung des Stipendiengesuchs von A. für das Studienjahr 1998/99 nicht zuständig. Zuständig wäre der Kanton Y. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanzen die Zuständigkeit des Kantons Obwalden zu Unrecht bejaht und das Gesuch behandelt haben, darf dem Gesuchsteller kein Rechtsnachteil erwachsen. Das Bildungs- und Kulturdepartement hat deshalb zu klären, ob das Gesuch für das Studienjahr 1998/99 noch rückwirkend bei den zuständigen Behörden des Kantons Y eingereicht werden kann. Sofern dies der Fall ist, erleidet der Gesuchsteller keinen Rechtsnachteil; sein Gesuch wird von der zuständigen Behörde behandelt. Treten die Behörden des Kantons Y auf das Gesuch wegen verspäteter Einreichung nicht ein, hat dies der Kanton Obwalden zu vertreten. In diesem Fall muss das vom Amt für Mittelschulen, Sport und Kultur bewilligte Stipendium für das Studienjahr 1998/99 aus haftungsrechtlichen Gründen (Art. 54 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968, LB XIII, 1, XXIV, 315; Haftungsgesetz vom 24. September 1989, LB XX, 353, XXIV, 320) zu Lasten des Kantons, nicht aber der Einwohnergemeinde X, ausgerichtet werden. de| fr | it Schlagworte kanton wohnsitz zuständigkeit eltern regierungsrat obwalden grund stipendium mittelschule sport entscheid departement behörde gesuchsteller schuljahr Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1999/00 Nr. 9